Die ALEBA war und ist stets bestrebt, den Sorgen der Arbeitnehmer des Finanzsektors, die sie vertritt, Gehör zu schenken. Wir bieten Ihnen an dieser Stelle konkrete Informationen, um Sachverhalte zu klären und sachbezogen auf die Fragen zu antworten, die Sie uns gestellt haben. Ihre Pflichten, aber auch Ihre Rechte in verschiedenen Situationen, die Funktionsweise der Einrichtungen, die Sie umgeben, der Aufbau der Arbeitnehmer-Vertretungsorgane im Unternehmen: Ab sofort können Sie mehr erfahren!
Selbstverständlich stellen diese Informationen nur eine Ergänzung der individuellen Unterstützung und Beratung dar, die wir jedem einzelnen Mitglied anbieten, vor allem im Bereich Arbeits- und Sozialrecht.
Bei einer Unterbrechung der Tätigkeit für ein oder zwei Tage ist kein ärztliches Attest erforderlich. Ab dem dritten Fehltag müssen Sie Ihrem Arbeitgeber und der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ein ärztliches Attest vorlegen, das Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
Der Nachweis muss dem Arbeitgeber am dritten Fehltag vorliegen. Ein Abschnitt wird an die CNS gesendet, einer an Ihren Arbeitgeber und der dritte ist für Sie. Die gesetzliche Frist von drei Tagen muss eingehalten werden, denn Sie setzen sich sonst der Gefahr aus, aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens gekündigt zu werden.
Im Falle einer Noteinlieferung ins Krankenhaus kann das ärztliche Attest dem Arbeitgeber binnen einer Frist von acht Tagen ab Einlieferung ins Krankenhaus übermittelt werden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber gleich am ersten Abwesenheitstag benachrichtigt werden. Zur Sicherheit können Sie ihm Ihr Attest sogar per Einschreiben mit Rückschein übersenden.
Darf ich aus dem Haus gehen, wenn ich krank bin?
In den ersten fünf Tagen der Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie das Haus nicht verlassen, unabhängig von der Meinung Ihres Arztes. Nach diesen fünf Tagen dürfen Sie das Haus verlassen, aber nur zwischen 10.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 18.00 Uhr. Insbesondere ist es gestattet, das Haus zu verlassen, wenn dies unerlässlich ist, um sich Behandlungen oder Diagnosen in Verbindung mit der Arbeitsunfähigkeit zu unterziehen oder um Termine der ärztlichen Kontrollstelle der Sozialversicherung (Contrôle médical de la Sécurité Sociale) wahrzunehmen. Aber Sie müssen dies auf Anfrage eines Kontrolleurs nachweisen können. Jedes weitere Verlassen des Hauses außerhalb dieser Zeitfenster ist zuvor von der CNS zu genehmigen.
Kann ich kontrolliert werden?
Die CNS kann das Verlassen des Hauses außerhalb dieser Zeitfenster vom ersten Krankheitstag an entweder auf eigene Veranlassung oder auf Antrag Ihres Arbeitgebers kontrollieren. Kontrollen können in den Fällen durchgeführt werden, in denen Sie sich eigentlich zu Hause aufhalten sollten und Ihnen nicht gestattet wurde, das Haus zu verlassen. Ein Kontrolleur der CNS sucht Sie dann zu Hause auf. Die Kontrolle kann jedoch auch an öffentlichen Orten durchgeführt werden. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht anwesend sind, finden Sie ein Formular in Ihrem Briefkasten, das Sie ausfüllen müssen. Sie müssen dann den Grund für Ihre Abwesenheit schriftlich nachweisen und das Schreiben innerhalb von zwei Tagen nach der Kontrolle absenden (es gilt das Datum des Poststempels).
Die Leitung der CNS entscheidet im Anschluss über eine mögliche Strafzahlung. 4. Wer zahlt mir meinen Lohn? Bis zum 77. Tag Ihrer Abwesenheit zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn. Die Versicherung Ihres Arbeitgebers, in die er Beiträge einzahlt, erstattet ihm anschließend 80 % des gezahlten Gehalts. In der Regel übernimmt die CNS nach dem 77. Tag die Zahlung. Bis zum Ende des Monats, in den der 77. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit fällt, haben Sie einen Anspruch darauf, Ihr Gehalt und sonstige, in Ihrem Arbeitsvertrag aufgeführte Leistungen in voller Höhe zu erhalten. In der Zeit, die von der CNS übernommen wird (ab dem 78. Tag), entspricht Ihr Gehalt dem Grundgehalt und den finanziellen Zusatzleistungen, sofern diese monatlich bar ausgezahlt werden (Ihr Geschäftswagen wird daher beispielsweise nicht berücksichtigt). Nächsten Monat lesen Sie an dieser Stelle unser praxisnahes Dossier zu den Problemen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses!
Kann mich mein Arbeitgeber entlassen?
Nein. Wenn Sie Ihre Krankschreibung rechtzeitig an Ihren Arbeitgeber gesendet haben, besteht für Sie in den ersten 26 Wochen, in denen Sie ohne Unterbrechung krank geschrieben sind, Kündigungsschutz.
Wohin muss ich meine Krankschreibung schicken?
Wenn Sie krank geschrieben sind, müssen Sie Ihr ärztliches Attest an folgende Adresse senden (sofern Sie es in Luxemburg absenden, kann der Umschlag unfrankiert bleiben): CNS, Département des Indemnités Pécuniaires, L-2979 Luxembourg. Auf der Krankschreibung sollten Sie stets Ihre aus 13 Ziffern bestehende Sozialversicherungsnummer angeben!
Sie bereiten sich auf Ihren Ruhestand vor? Sie haben Fragen? ALEBA Info erklärt Ihnen alles über die nationale Pensionskasse, die Einrichtung, die in Luxemburg für Rentenfragen zuständig ist.
- Was ist die nationale Pensionskasse?
Die nationale Pensionskasse (Caisse Nationale d’assurance-pension, CNAP) ist eine Sozialversicherungseinrichtung. Wie ihr Name besagt, ist sie für die Verwaltung der Rentenversicherung in Luxemburg zuständig. Sie ist aus der Fusion von vier Rentenkassen entstanden: Der Privatbeamtenpensionskasse (Caisse de pension des employés privés, CPEP), der Arbeiterpensionskasse (Établissement d’assurance contre la vieillesse et l’invalidité, AVI), der Renten- und Pensionskasse der Handwerker, Kaufleute und Industriellen (Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels, CPACI) und der Landwirtschaftlichen Renten- und Pensionskasse (Caisse de pension agricole, CPAG*).
- Wann wurde sie gegründet?
Sie wurde 2008 gegründet**. Das Gesetz vom 13. Mai 2008, das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, führte den einheitlichen Status ein und schaffte damit die Unterscheidung zwischen den sozio-professionellen Kategorien der Privatangestellten und der Arbeiter im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts ab.
- Was ist ihre Hauptaufgabe?
Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs der Ansprechpartner der Arbeitnehmer im Privatsektor, die im Großherzogtum tätig sind oder dort ein Ersatzeinkommen beziehen. Ihre vorrangige Aufgabe ist es, in folgenden drei Fällen Leistungen zu gewähren:
- Alter
- Arbeitsunfähigkeit
- Überlebensfall
Ihre Mitarbeiter beantworten die Fragen der Versicherten ohne Voranmeldung in unserem Büro in Luxemburg-Stadt.
- Von wem wird sie geleitet?
Sie wird von einem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus gewählten Vertretern der einzelnen Berufsverbände auf Grundlage der Ergebnisse der Wahlen für diese Verbände.
Die Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés, CSL) besteht aus acht Vertretern des Privatsektors.
Die Handelskammer entsendet einen „selbstständigen“ Vertreter, ebenso die Handwerks- und die Landwirtschaftskammer. Vier „Arbeitgeber“-Vertreter werden von der Handelskammer bestimmt, während die Handwerkskammer lediglich einen Vertreter stellt. Es gibt ebenso viele aktive wie stellvertretende Mitglieder. Der Vorsitzende ist ein vom Großherzog bestellter Staatsbeamter. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Der Vorstand legt die Geschäftsordnung der Kasse fest. Er beschließt über das Jahresbudget, über die Jahresabrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz sowie über die gesetzlichen Leistungen im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften. Er trifft Entscheidungen bezüglich der Mitarbeiter der Kasse.
- Ist die ALEBA vertreten?
Ja. Christian Hoeltgen, Vizepräsident der ALEBA, ist aktives Mitglied des Vorstands.
- Wie finanziert sie sich?
Die Kasse finanziert sich aus Beiträgen und anderen Einnahmequellen wie Anlageerträgen.
- Wo befindet sich ihr Sitz?
Ihr Sitz befindet sich in L-1724 Luxemburg, 1a Boulevard Prince-Henri, Tel.: (+352) 22 41 41 1
Fax: (+352) 22 41 41 6443
Webseite: http://www.cnap.lu
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
von montags bis freitags von 8:15 bis 16:00 Uhr.
Was ist mit meiner Rente?
Auf Ihrem Lohnzettel sind die Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen, die für Ihre Rente abgezogen werden. Der Prozentsatz dieser Beiträge beträgt jeweils 8% für den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber und den Staat.
In Luxemburg liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Um Anspruch auf Rentenzahlung zu haben, muss man mindestens 120 Monate lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Wer mit 57 Jahren vorzeitig in den Ruhestand gehen möchte, muss 40 Jahre bzw. 480 Monate lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben. Die Altersrente beginnt am Datum des 65. Geburtstags.
Frühverrentete haben ab dem Datum Anspruch auf Rentenzahlung, an dem die Voraussetzungen bezüglich des Alters und der Unverfallbarkeit gegeben sind.
Um einen reibungslosen Renteneintritt zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Rente 2 bis 3 Monate vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes zu beantragen. Auch Grenzgänger, die ihren letzten Arbeitsplatz in Luxemburg hatten, müssen ihren Rentenantrag bei der CNAP stellen. Falls sie in ihrem Wohnsitzland eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, leitet die zuständige Rentenkasse die Papiere an die CNAP weiter. Weitere Auskünfte erhalten Sie auf der Webseite www.cnap.lu
Was ist das Arbeitsgericht?
Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, wozu diese gerichtliche Instanz dient und wie sie zusammengesetzt ist? Ist die ALEBA dort vertreten? Nachfolgend die Antworten auf Ihre Fragen.
Für welche Angelegenheiten ist das Arbeitsgericht zuständig?
Das Arbeitsgericht ist eine Instanz, die ebenso wie die Polizei- und Friedensgerichte (tribunaux de Police et la Justice de Paix), die in Zivil- und Handelssachen tagen, Teil des Gerichtssystems ist. Es befasst sich mit Streitigkeiten im sozialen Bereich.
Das Gericht ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, Zusatzpensionsregelungen, Insolvenzversicherungen und Lehrverträgen zuständig.
Seine Aufgabe ist es, sowohl Beschlüsse zu fassen als auch den Standpunkt des „Arbeitnehmers“ in der Sache zu berücksichtigen. Es muss objektiv und gerecht sein.
Wie setzt es sich zusammen?
Es besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der erste Beisitzer vertritt die Arbeitnehmer, während der zweite Beisitzer die Arbeitgeber vertritt. Sie werden aus einer Liste der gewählten Kandidaten ausgewählt, die von den beteiligten Berufsverbänden vorgelegt wird. Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre und kann verlängert werden. Die Urkundsbeamten des Friedensgerichts übernehmen die Arbeit der Geschäftsstelle des Gerichts.
Ist die ALEBA vertreten?
Ja, vier Mitglieder der ALEBA nehmen als Beisitzer an den Verhandlungen teil. Jim Schneider, Vizepräsident der ALEBA und aktiver Beisitzer in Luxemburg-Stadt, Roberto Scolati, Präsident der ALEBA, als stellvertretender Beisitzer. Nico Diedenhoffen ist in Diekirch als aktiver Beisitzer tätig. Sein Stellvertreter ist Carlo Krier.
Wann wird das Arbeitsgericht angerufen und wie ist die Vorgehensweise?
Der Arbeitnehmer ruft das Gericht an, wenn er ein Verfahren gegen seinen Arbeitgeber einleiten möchte. Die Anrufung erfolgt in Form der Einreichung eines Antrags. Er wird entweder vom Arbeitnehmer oder vom Anwalt verfasst, der die Verteidigung seiner Interessen übernimmt. Es gibt zwei Arten von Verfahren. Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung (requête en référé) kann der Arbeitnehmer schnell ein Urteil erwirken, in dem der Arbeitgeber zur Zahlung der geschuldeten Beträge verurteilt wird. Der Antrag auf Prüfung der Sache (requête au fond) kommt laut Arbeitnehmerkammer dann zum Einsatz, „wenn etwaige strittige Punkte bestehen, die der Verurteilung des Arbeitgebers entgegenstehen“.
Wie läuft ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ab?
Der Antrag erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe von: Name, Vorname, Beruf und Anschrift des Arbeitnehmers. Die Adressdaten des Arbeitgebers und der Gegenstand des Antrags sind anzugeben. Der Antragsteller erklärt in Kurzform den Hintergrund der Sache und gibt anschließend die Beträge an, die er von seinem Arbeitgeber einfordert. Der Antrag muss begründet und die gesetzliche Grundlage angegeben werden. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag wird datiert und vom Arbeitnehmer oder seinem Anwalt unterzeichnet. Bevor ein Antrag gestellt wird, kann der Antragsteller seinen Arbeitgeber per Einschreiben in Verzug setzen. In diesem Einschreiben gibt er eine letzte Frist zur Zahlung der ausstehenden Beträge an.
Beide Seiten werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeladen. In der Vorladung werden der Tag, die Uhrzeit und der Ort des Gerichtstermins angegeben. Am Tag des Gerichtstermins nehmen beide Parteien entweder persönlich an der Verhandlung teil oder lassen sich von einem Anwalt vertreten. Die Sache wird nicht beim ersten Gerichtstermin verhandelt. Der Termin für die Verhandlung der Sache wird auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt. Vor dem zweiten Termin müssen beide Seiten sich gegenseitig die Schriftsätze übermitteln, die sie dem Gericht vorlegen.
Sollte die Sache verhandelt werden, hört das Gericht, das die Unterlagen erhält, die Ausführungen beider Parteien an. Anschließend wird in der Sache beraten und ein Zeitpunkt für die Urteilsverkündung festgelegt.
Wo ist sein Sitz?
Das Arbeitsgericht hat drei Sitze: Diekirch, Luxemburg, Esch-sur-Alzette
Tribunal du travail de Diekirch
Bei der Aeler Kiirch L-9211 Diekirch Tel.: (+352) 808853-1
Tribunal de travail de Luxembourg
Bâtiment JP Cité judiciaire L-2080 Luxemburg Tel.: (+352) 475981-227 (vormittags)
Tribunal du travail d‘Esch-sur-Alzette
Place Norbert Metz L-4006 Esch-sur-Alzette Tel.: (+352) 530 529 300
„Verwaltung der Ausgleichsrücklage des allgemeinen Rentensystems“. So lautet die Aufgabe des Ausgleichsfonds (FDC). Er wurde 2006 auf der Grundlage des geänderten Gesetzes vom 6. Mai 2004 über die Verwaltung des Vermögens des allgemeinen Rentensystems eingerichtet. Die Ausgleichsrücklage wird aus den nach Abzug der Ausgaben der Nationalen Pensionskasse verbleibenden Einnahmen gebildet.
Diese Rücklage soll dazu dienen, externe Störungen sowohl bei den Einnahmen aus Beiträgen als auch bei den Ausgaben, die zu sprunghaften Veränderungen der Beitragssätze führen können, abzumildern. Das Geld wird über einen vom Ausgleichsfonds selbst gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen angelegt. Es handelt sich hierbei um eine Aktiengesellschaft mit dem Namen „Fonds de Compensation de la Sécurité Sociale“ (Ausgleichsfonds der Sozialversicherung, SICAV-FIS).
Die Commission de surveillance du Secteur Financier (luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde, CSSF) kontrolliert diese Aktiengesellschaft. Die Anlagen dienen zur dauerhaften Sicherung des allgemeinen Rentensystems. Zum 31. Dezember 2012 belief sich die gesamte Rücklage des allgemeinen Rentensystems auf 12,64 Mrd. Euro. Von diesem Betrag wurden 11,79 Mrd. Euro vom FDC verwaltet und 848 Mio. Euro von der Nationalen Pensionskasse.
Von den 11,79 Mrd. Euro des Fonds sind 10,46 Mrd. Euro über den SICAV-FIS angelegt. Das Verwaltungskomitee besteht aus 12 aktiven und 12 stellvertretenden Mitgliedern. In der Gruppe der aktiven Mitglieder sind 4 Mitglieder Vertreter des Staats, 4 Mitglieder Vertreter der Arbeitgeber und 4 Mitglieder Vertreter der Versicherten. Jean-Marie Scheider (Foyer Assurances), Vizepräsident, vertritt die ALEBA. Bei den Stellvertretern ist die Verteilung der Posten identisch und Micky Grulms (BIL) ist der Vertreter der ALEBA.
Jean-Marie Schneider ist außerdem Mitglied der Hauptversammlung der SICAV-FIS und des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat wird vom Investitionsausschuss unterstützt, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen 3 externe Experten sind.
Siehe 2015 03 AI2 DE !
In der Rechtsabteilung der ALEBA vergeht kaum ein Tag, an dem nicht ein Mitglied oder Delegierter die falsche Einstufung als leitender Angestellter („faux cadre“) in seinem Unternehmen mitteilt. Die Frage zu wissen, ob ein Mitarbeiter ein leitender Angestellter ist oder nicht, hat einen direkten Einfluss auf andere Rechte: Vergütung, Überstunden, Prämien, Urlaub usw. Die ALEBA nimmt dieses Problem sehr ernst und verteidigt ihre Mitglieder – mit Hilfe und Unterstützung der Personaldelegation des Unternehmens – sowohl gegenüber dem Arbeitgeber, als auch in zahlreichen Gerichtsverfahren, um den Arbeitgeber dazu zu zwingen, sich an die Gesetze zu halten.
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